Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung

WeinÜV 1995

§ 4 Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Die Vergällung von Weintrub darf nur mit

1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm

in einem Liter vorgenommen werden.

§ 3 § 5